10 € je Verordnung
Pro Verordnung fällt in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung von 10 € an.
Psychiatrische häusliche Krankenpflege ist eine Krankenkassenleistung. Bei entsprechender Verordnung entstehen für gesetzlich Versicherte in der Regel keine direkten Versorgungskosten – abgesehen von der gesetzlich geregelten Zuzahlung, sofern keine Befreiung vorliegt.
Die psychiatrische häusliche Krankenpflege unterstützt die Behandlung durch Ärzt:innen, Kliniken oder zugelassene Psychotherapeut:innen im häuslichen Umfeld. Sie soll helfen, Stabilität im Alltag zu schaffen, Behandlungsschritte zu sichern und Krisen möglichst früh aufzufangen.
Damit psychiatrische häusliche Krankenpflege über die Krankenkasse erbracht werden kann, ist eine Verordnung notwendig. Diese Verordnung stellt die medizinische Grundlage für die Versorgung dar.
Verordnen können je nach Situation insbesondere Kliniken im Rahmen des Entlassmanagements, Fachärzt:innen sowie zugelassene Psychotherapeut:innen. Die konkrete Prüfung erfolgt immer im Einzelfall.
Die Versorgung selbst ist bei vorliegender Verordnung grundsätzlich eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Für volljährige Versicherte kann jedoch eine gesetzliche Zuzahlung entstehen, sofern keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.
Pro Verordnung fällt in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung von 10 € an.
Zusätzlich sieht die gesetzliche Regelung eine Zuzahlung von 10 % der Kosten vor.
Die prozentuale Zuzahlung ist auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Die konkrete Höhe hängt von der Verordnung, der Dauer und den Vorgaben der Krankenkasse ab. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie zuzahlungsbefreite Versicherte müssen in der Regel keine Zuzahlung leisten.
Krankenhauszuzahlung und Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege sind unterschiedliche Zuzahlungsbereiche. Ein vorheriger Krankenhausaufenthalt bedeutet daher nicht automatisch, dass die Zuzahlung für häusliche Krankenpflege bereits erledigt ist.
Die Zuzahlung für häusliche Krankenpflege wird gesondert betrachtet. Sie ist bei häuslicher Krankenpflege auf maximal 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
Viele Versicherte können bei ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen, wenn die persönliche Belastungsgrenze erreicht ist. Das betrifft insbesondere Menschen mit regelmäßigen Gesundheitskosten oder chronischen Erkrankungen.
Wenn eine gültige Zuzahlungsbefreiung vorliegt, sollte diese der Krankenkasse beziehungsweise den beteiligten Stellen mitgeteilt werden.
Die Krankenkasse informiert über die individuelle Belastungsgrenze und die notwendigen Nachweise.
Sie nehmen Kontakt mit uns auf und schildern kurz die aktuelle Situation, den Wohnort und den möglichen Unterstützungsbedarf.
Die Verordnung wird mit Klinik, Fachärzt:in oder zugelassenem Psychotherapeut:innen geklärt.
Wenn die Voraussetzungen passen, stimmen wir die weiteren Schritte mit Ihnen und den beteiligten Stellen ab.
Wir erklären Ihnen die nächsten Schritte verständlich und helfen bei der ersten Einordnung. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.
Diese Informationen dienen der verständlichen Orientierung. Die verbindliche Entscheidung zur Genehmigung und zur konkreten Zuzahlung trifft die zuständige Krankenkasse. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die nächsten Schritte ruhig und übersichtlich zu klären.